1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten für alle laufenden und künftigen Aufträge des
Bestellers, sofern wir nicht ausdrückliche und
schriftliche Abweichungen anerkannt haben.
Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für
uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung
verbindlich.
1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind
für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher
Anerkenntnis verbindlich.
1.3 Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden,
Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach
unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
Unsere Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage
einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Bargeld
und Schecks berechtigt.
2. Angebote, Abschlüsse und Preise
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit
wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnen.
2.2 Der Liefervertrag kommt erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn
eine solche nicht oder erst zusammen mit der
Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der
Lieferung.
2.3 Soweit schriftlich nicht etwas anderes
ausdrücklich vereinbart ist, gelten für alle
Bestellungen aufgrund unserer Angebote, Kataloge,
Prospekte und Preislisten die Preise in Euro zum
Zeitpunkte der jeweiligen Auslieferung. Alle Preise
verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
2.4 Der Versand erfolgt frei Haus einschließlich
Verpackung auf dem kostengünstigsten Wege, sofern
der Warenwert Euro 100,00 netto übersteigt.
Andernfalls erfolgt der Versand unfrei zuzüglich
eines Mindermengenzuschlages von Euro 7,50.
3. Lieferfristen, Versand
3.1 Wir sind bemüht, die von uns angegebenen
Lieferfristen und -termine einzuhalten. Mangels
ausdrücklicher Garantie haben Sie gleichwohl nur die
Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren
Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.
3.2 Wir sind auch ohne Absprache zu Teillieferungen
berechtigt.
3.3 Die Lieferung der Ware erfolgt grundsätzlich in
Standardpackungen durch ein Transportunternehmen
unserer Wahl. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem die Lieferung die
Verladerampe unseres Auslieferungslagers verläßt.
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der
Besteller bei sichtbaren Schäden sofort gegenüber
dem Transportunternehmen geltend zu machen und uns
unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
3.4 Die von uns gelieferte Ware ist umgehend nach
dem Eintreffen sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt
als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7
Werktagen nach Eintreffen beim Besteller bei uns
eingegangen ist. Geringfügige oder handelsübliche
Materialabweichungen gelten nicht als Mängel.
4. Zahlung
4.1 Alle Rechnungen sind bar innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei
Zahlungseingang innerhalb von 7 Tagen nach
Rechnungsdatum gewähren wir 1,5 % Skonto, bei
Bankeinzug 2 % Skonto. Als Nachweis der
fristgerechten Zahlung gilt der Tag des
Geldeinganges bzw. der Gutschrift auf eines unserer
Bankkonten. Wechsel und Schecks nehmen wir nur
erfüllungshalber an; Wechsel nur nach vorheriger
Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer
Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine
Gewähr für die richtige Vorlage des Wechsels und
Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
4.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können wir
ohne Mahnung und Schadensnachweis Verzugszinsen in
Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
europäischen Zentralbank berechnen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie
der Rechte aus § 326 BGB bleiben vorbehalten.
4.3 Unseren Ansprüchen gegenüber ist die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder
Aufrechnungen sowie die Erhebung der Einrede des
nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages
ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte
Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
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5.
Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen
Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller
Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von
Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit
deren endgültiger Einlösung als geleistet.
5.2 Bei laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere
Saldoforderung. Bereits gezahlt Ware bleibt unser
Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen
gegenüber dem Besteller haben.
5.3 Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns
in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten
Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware
verpflichtet. Er haftet für den Verlust unserer
Ware, für jedes Verschulden und deren zufälligen
Untergang. Er hat die Ware auf seine Kosten zu
unseren Gunsten gegen alle üblichen Risiken zu
versichern. Versicherungsansprüche werden hiermit im
voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden
ist uns unverzüglich Kenntnis zu geben.
5.4 Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen.
Verpfändungen, Sicherungsübereignungen u.ä. sind ihm
untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige
Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte
sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten
des Bestellers.
5.5 Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware,
insbesondere durch Weiterverkauf, so tritt er uns
schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer
sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
ihm alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen
gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer
sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit
anderen uns nicht gehörenden Waren verwertet, so
gilt die Abtretung der Forderungen des Bestellers
nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung
gestellten Preises der Vorbehaltsware als
vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der
Forderung trotz der vorstehend vereinbarten
Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin
ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von
der Einziehungsbemächtigung des Bestellers
unberührt. Wir werden die Forderungen nicht
einziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf
unser Verlangen hat der Besteller den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung der Forderungen
mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, den
Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller
hat uns ferner alle für die Geltendmachung von
Ansprüchen gegen den jeweiligen Schuldner
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.
5.6 Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden
Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und erkannt ist. Mit
Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller
geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner
fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfange
- nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
5.7 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung
über die Vorbehaltsware, ferner zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen erlischt bei
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei
unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und
Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Besteller
ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder wird. In
derartigen Fällen sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem
Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten,
zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht
in die Bücher des Bestellers zur Sicherung unserer
Rechte zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in
der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann vor, wenn
wir dies ausdrücklich erklären.
6. Schlußbestimmungen
6.1 Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt
ist Herne.
6.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist
Herne. Das gilt auch für Ansprüche, die im
gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Wir behalten uns das Recht vor, den Besteller an dem
für seinen Firmensitz zuständigen Gericht zu
verklagen.
6.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts.
6.4 Sollten einzelne Teile der vorstehenden
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig.
Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt eine dem
wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende
wirksame Regelung als vereinbart.
Herne, März 2004 |